Steuern sparen mit der richtigen Aufteilung des Sparerfreibetrages

Vor Jahresende noch Steuern sparen

Steuern sparen mit der richtigen Aufteilung des Sparerfreibetrages

Das Jahresende rückt näher und Anleger wie ich denken noch nicht an Weihnachtsgeschenke, sondern daran, wie ich Geschenke an den Staat noch verhindern kann. Da ich auch dieses Jahr die eine oder andere Dividende eingestrichen habe, hat meine Bank ab einer gewissen Summe 25 Prozent davon an den Fiskus abgeführt. Seit dem Jahr 2009 müssen ja private Anleger auf ihre Kapitalgewinne, egal ob Dividende oder Spekulationsgewinne, eine Abgeltungssteuer zahlen: 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell auch Kirchensteuer.

Freistellungsaufträge überprüfen und umschichten

Erträge bis 801 Euro (bei Ehepartnern 1.602 Euro) sind aber steuerfrei. Um diesen Pauschalbetrag zu nutzen, muss der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt werden.  Wer aber mehrere Banken hat, kann diesen Sparerfreibetrag auch splitten. Meinen Sparerfreibetrag hatte ich nämlich auf mehrere Banken verteilt. Und zwar so, wie man das am Anfang eines Jahres tut: Wie mit der Gießkanne. Na egal, hab ich mir gedacht, das zu viel abgeführte Geld hol ich mir dann in der Steuererklärung wieder.

Aber warum solange warten? Warum soll die Bank unnötig Steuern einbehalten, die ich dann wieder über die Steuererklärung zurückfordere? Bis das Geld dann wieder gut geschrieben ist, kann es doch besser für mich arbeiten, statt dem Staat als günstiges Darlehn zu dienen.

Demnach hab ich jetzt meine Freistellungsaufträge auf allen Banken angepasst und das so schon gesparte Geld investiere ich dann wieder in Dividendentitel.

Was man sonst noch tun sollte um Steuern zu sparen:

Ausgaben vorverlegen oder Aufschieben

Wenn man jetzt schon weiß, dass man im nächsten Jahr weniger Einkommen hat (z.B. durch Elternzeit oder Rentenbeginn), dann sollte man geplante Ausgaben vorziehen. Auf der anderen Seite kann es aber auch sinnvoll sein, Ausgaben aufzuschieben oder zu splitten. So können z.B. Lohn-Kosten für Handwerker geltend gemacht werden. Absetzbar sind dabei 20 Prozent der Aufwendungen, aber auch maximal nur  1.200 € pro Jahr. Wer also mehr als 6.000 € Handwerkerkosten hat (1.200 € sind 20 % von 6.000 €), sollte einen Teil der Kosten dann ins nächste Jahr verlegen, z.B. durch eine Abschlagszahlung.

Geringwertige Wirtschaftsgüter erst ab 2018 anschaffen

Eine Neuerung gibt es beim Absetzten der sogenannten GWGs. Konnten Freiberufler oder Unternehmer bisher nur Kosten bis maximal 410 € direkt als Betriebsausgabe geltend machen, so gilt ab 2018 ein Nettobetrag in Höhe von 800 €. Bislang hätte man diese Summe über mehrere Jahre abschreiben müssen. Gegenstände für berufliche oder betriebliche Zwecke, die also mehr als 410 € und weniger als 800 € kosten, sollten dann aus steuerlichen Aspekten erst 2018 angeschafft werden.

Riester Zulagen beantragen

Gute Nachricht für die Besitzer der rund 16,5 Millionen Riester-Verträge in Deutchland. Gerade hat der Bundesgerichtshofs (BGH) die Riesterrente als nicht pfändbar erklärt. Die staatlich geförderte Rente ist damit auch im Falle einer Privatinsolvenz nicht antastbar. Allerdings gilt dafür eine Voraussetzung: Der Vertrag musste zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig und der  Zulagenantrag gestellt sein. Obwohl gerade die staatlichen Zulagen beim Riester die Rendite ausmachen, verzichten immer noch viele Menschen auf die Zulagen. Dabei muss man nur einmal einen Dauerzulagenantrag stellen und ab dann läuft alles von alleine. Wer das versäumt hat, kann 2017 noch rückwirkend für 2 Jahre die Zulagen beantragen.

Übrigens: Um die volle Zulagenprämie zu bekommen müssen 4% des Vorjahresbruttoeinkommens abzgl. der gezahlten Zulagen in den Riester-Vertrag eingezahlt werden. Auch das sollte man überprüfen, wenn sich das Einkommen verändert hat. Ansonsten  kürzt nämlich auch der Staat die Höhe seiner Zulagen.

Foto: boersenblog.biz