Freistellungsauftrag

Jetzt mit dem Freistellungsauftrag noch den Sparerpauschbetrag für 2016 sichern

Wer mit Wertpapieren Gewinne macht oder Dividenden einstreicht, muss – wie bei allen Einkünften – darauf Steuern zahlen. Jeder Aktionär und auch viele Kleinsparer wissen das.  Erstaunlicherweise ist es jedoch noch nicht jedem bewusst, dass es eine Freigrenze gibt, bis zu der Kapitalerträge steuerfrei bleiben. Immerhin sind 801 € für Einzelpersonen und 1.602 € für Verheiratete frei. Das ganze nennt sich Sparerpauschbetrag und lässt sich ohne viel Papierkram direkt bei der Depotführenden Bank einrichten.

Dem Staat nur so viel, wie ihm zusteht

Steuern auf Dividenden oder Kursgewinne werden in der Regel sofort nach der Realisierung von der Bank einbehalten. Daher macht es Sinn der Bank schon im Januar einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Man kann den Freistellungsauftrag natürlich auch splitten, wenn man mehrere Depots bei verschiedenen Banken unterhält. Der Maximalbetrag darf natürlich dabei nicht überschritten werden. Streng genommen wäre das sogar eine Steuerhinterziehung, die man allerdings im Zuge der Steuererklärung wieder klarstellen kann. Was man natürlich auch sollte, denn das Finanzamt ruft die Daten bei den Banken ab und vergleicht sie. Da die Banken seit 1999 die freigestellten Kapitalerträge ihrer Kunden an das Finanzamt melden, ist Ehrlichkeit auf jeden Fall angebracht, sonst müssen Sie mit unangenehmen Nachfragen rechnen. Schummeln ist seit der Einführung der TIN (s.unten) ohnehin nicht mehr möglich.

Den Freistellungsauftrag im Laufe des Jahres stellen hat keine Nachteile

freistellungsauftrag
Mit der richtigen Verteilung der Freistellungsaufträge lassen sich dieses Jahr noch Steuern sparen.

Um den Sparerpauschbetrag nicht erst mit der Steuererklärung vom Staat wieder erstattet zu bekommen (das Geld ist ja in der Regel meist erst in der Mitte des Folgejahres auf dem Konto), kann man den Freistellungsauftrag auch im laufenden Jahr stellen. Das lohnt sich auch, wenn auf dem ersten Wertpapierdepot keine Gewinne mehr anfallen werden, dort aber noch Freibetrag eingetragen ist. Diesen kann man dann zur Bank mit dem zweiten Depot übertragen. Selbst wenn dort dann schon Abgeltungssteuer einbehalten wurde, wirkt sich im Rahmen der nachträglichen Verlustrechnung dann positiv aus. Meist wird die bereits abgeführte Kapitalertragsteuer wieder zurückgebucht. Schneller, als das Finanzamt je sein wird.

Ohne TIN kein Freistellungsauftrag

Freistellungsaufträge, einmal eingerichtet, gelten solange, bis Sie der Bank einen anderen Auftrag erteilen. Dennoch muss man aufpassen: Alte Freistellungsaufträge, also alle, die VOR 2011 angelegt wurden, haben mit dem Jahreswechsel 2015/2016 ihre Gültigkeit verloren und müssen neu angelegt werden. Dabei wird dann die Steuer-Identifikationsnummer (TIN) abgefragt, die bei den alten Aufträgen fehlte.

Sparer-Pauschbetrag für Kinder

Auch die lieben Kleinen sind meist schon steuerlich erfasst und müssen, wenn Sie Kapitalerträge über 801 € erzielen, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer darauf abführen. Aber auch sie haben eben den Sparerpauschbetrag zur Verfügung – egal wie alt sie sind. Darüber hinaus gibt es noch einen  Vorteil:  Kinder ohne eigene Einkünfte dürfen sogar deutlich mehr als 8.000 Euro Zinsen im Jahr steuerfrei „vereinnahmen“, da ihnen natürlich auch das steuerfreie Existenzminimum zusteht.

Doch Vorsicht: Wenn man Kapital auf diese Art und Weise auf seine Kinder verteilt, kann man es nicht einfach nach Gutdünken wieder zurückholen. Kapital muss endgültig und unwiderruflich auf das Kind übertragen werden um in den Genuss der steuerlichen Vorteile kommen zu können. Wird das Geld später nämlich wieder zurückgeholt, wittert das Finanzamt Lunte und ordnet die Erträge einfach wieder den Eltern zu. Mit allen Nachteilen, wie Rückforderung von Steuervergünstigungen etc.

Foto: pipp / freeimages.com